News

Hier werden von uns Informationen bereitgestellt, die Sie interessieren könnten.

Die Themen werden von uns laufend erweitert.

Wenn Sie Fragen von allgemeinem Interesse haben und hier nicht fündig werden, können Sie diese an uns weiterleiten …

Winterreifenpflicht

Motorbezogene Steuer (3/2014)

Motorbezogene Steuer – Neuerungen 2020

Prüfplakette

Behindertennachweis

Kosten Kfz-Zulassung

 

Winterreifenpflicht

In Österreich besteht bei winterlichen Fahrverhältnissen eine Winterreifenpflicht, die von der jeweils vorherrschenden Wetterverhältnissen abhängig ist.
Die Winterreifenpflicht gilt vom 1. November bis zum 15. April.

Als winterliche Verhältnisse zählen während dieser Zeit vor allem:
         √  schneebedeckte Fahrbahn
         √  Eisschichten, auch Frost
         √  Schneematsch

Zulässige Winterreifen müssen sowohl über eine M+S-Markierung als auch über eine Profiltiefe von mindestens 4 mm verfügen.

Auch für Ganzjahresreifen gelten dieselben Voraussetzungen. Genügen die Reifen den gesetzlichen Anforderungen, darf das Fahrzeug auch bei winterlichen Straßenverhältnissen gefahren werden. Das höchste Maß an Fahrsicherheit haben Sie jedoch nur mit Winterreifen.

Einige winterliche Situationen können es erfordern, die Reifen mit Schneeketten auszurüsten. Dazu zählen zum Beispiel steile Anstiege oder tiefer Schnee. Schneeketten dürfen allerdings nicht generell als Ersatz für Winterreifen gesehen werden. Schneeketten dürfen nur bei geschlossener Schneedecke verwendet werden.  In diesen Fällen sind sogar Sommerreifen zulässig, sofern mindestens zwei Antriebsräder mit Schneeketten versehen sind.

Motorbezogene Steuer (3/2014) Berechnungsgrundlagen

[Achtung: Die Berechnung wird 2020 für Neufahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen werden, neu geregelt.]

Geltungsbereich

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind und für die eine Kfz Haftpflichtversicherung abgeschlossen istmuss die Motorbezogene Versicherungssteuer (MoVSt) entrichtet werden.
Diese wird von den Versicherungsunternehmen eingehoben.

Die MoVSt besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und der Zahlweise der Versicherungsprämie (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) abhängt.

Bemessungsgrundlage

bei Krafträdern der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum 

bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und allen übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene, um 24 Kilowatt verringerte Leistung des Verbrennungsmotors (Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden).

bei Hybridfahrzeugen wird nur die Leistung des Verbrennungsmotors für die Berechnung der MoVSt herangezogen.

Sind mehrere Fahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, das die höchste Steuerlast hat. 

Befreiungen von der MoVSt

Kraftfahrzeuge mit einem Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen.

Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge, die vor allem im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. Darunter fallen jedoch nur Kfz, die der Personenbeförderung dienen – Leihwagen sind nicht von der Steuer befreit.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben werden.

Mopeds und andere Krafträder, deren Hubraum nicht höher als 100 Kubikzentimeter ist.

Invalidenfahrzeuge, also Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm, mit einer Geschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) von nicht mehr als 30 km/h.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und auf Grund einer körperlichen Schädigung zur Fortbewegung verwendet werden müssen.

Berechnung der MoVSt bei jährlicher Zahlung

für Krafträder werden pro Kubikzentimeter Hubraum 0,30 Euro  verrechnet.

für PKW und Kombi sowie Wohnmobile und LKW bis 3,5t Gesamtgewicht wird ausgehend von der Motorleistung in Kilowatt (KW) die MoVSt wie folgt berechnet:

bis 24 kW: pro kW Leistung 0,00 Euro
24-90 kW: pro kW Leistung 7,44 Euro
90-110 kW: pro kW Leistung 7,92 Euro
über 110 kW: pro kW Leistung 9,00 Euro

Die MoVSt wird von der jeweiligen Versicherung gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben. Bei der Entrichtung der Haftpflichtprämie gibt es die Möglichkeit, diese anstatt einmal jährlich auch halbjährlich, vierteljährlich bzw. monatlich zu entrichten.
Bei unterjähriger Zahlungsweise erhöht sich die MoVSt um 6 Prozent (halbjährlich), 8 Prozent (vierteljährlich) oder um 10 Prozent (monatlich).
SH:  Die Zuschläge für unterjährige Zahlung sind erheblich und sollten vermieden werden.
          Eine Tabelle der MoVSt finden Sie hier.

Motorbezogene Steuer (2020)

Ab 1.1.2020 muss der Normverbrauch von neuen Pkw verpflichtend nach dem neuen Testverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) angegeben werden. Dieser beinhaltet mehr Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, es werden höhere Geschwindigkeiten gefahren und Sonderausstattungen berücksichtigt. In der neuen Testumgebung wird ein realitätsnäherer Normverbrauch ermittelt. Ab April 2020 scheint dieser Wert auch im Zulassungsschein auf.

Befreiungen von der MoVSt/neu

Kraftfahrzeuge mit einem Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen.

Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge, die vor allem im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. Darunter fallen jedoch nur Kfz, die der Personenbeförderung dienen – Leihwagen sind nicht von der Steuer befreit.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden.

Mopeds und andere Krafträder, deren Hubraum nicht höher als 100 Kubikzentimeter ist.

Invalidenfahrzeuge, also Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm, mit einer Geschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) von nicht mehr als 30 km/h.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und auf Grund einer körperlichen Schädigung zur Fortbewegung verwendet werden müssen.

Berechnung der MoVSt/neu

Für Fahrzeuge, die VOR dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ändert sich an der Motorbezogenen Versicherungssteuer i.d.F. aus 3/2014 nichts.

Für Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag VOR dem 1.12.2019 abgeschlossen wurde und die VOR dem 1.6.2020 ausgeliefert werden, kann zwischen der neuen und der alten Berechnungsmethode gewählt werden.

Für Neufahrzeuge die AB 1. Oktober 2020 neu zugelassen werden, kommt es zu einer Änderung der Berechnungsmethode der Motorbezogenen Steuer (MoVSt/neu). Dann wird zusätzlich zur Motorleistung auch der CO2-Ausstoß herangezogen.

Berechnungsformel für mehrspurige Kfz:
(KW – 65) x 0,72 + (CO2 g/km – 115) x 0,72 = monatliche Belastung.

Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen.

Bei Wechselkennzeichen bemisst sich die MoVSt/neu nach dem Fahrzeug mit der höchsten Steuerlast

Für Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, entfallen die unterjährigen Zuschläge.

SH:   Für die Berechnung der MoVSt/neu bietet der ÖAMTC ein einfaches Berechnungsmodul an.

Behindertennachweis

Seit 1.Dezember 2019 ist bei der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich kein Nachweis der Körperbehinderung mehr vorzulegen, um eine Befreiung von der Mortorbezogenen Versicherungssteuer zu erreichen.
Allerdings muss der Zulassungsbesitzer oder dessen bevollmächtigter Vertreter auf den Umstand der Körperbehinderung ausdrücklich hinweisen und um Befreiung ansuchen. Geschieht dies nicht, erfolgt keine Steuerbefreiung bzw. erst ab dem Zeitpunkt, wo nachträglich ein Ansuchen gestellt wird.
Die Kfz-Zulassungsstellen haben auf die entsprechenden Datenbanken des Sozialministeriums und der Asfinag Zugriff und können den Anspruch auf Steuerbefeiung abfragen.

Wurde die Steuerbefreiung auf Grundlage eines Parkausweises zuerkannt, besteht kein Anspruch auf die Gratis-Vignette. Sollte für den Zulassungsbesitzer in Folge ein Behindertenpass ausgestellt werden (= Anspruch auf die Gratis-Vignette), muss eine Zulassungsstelle aufgesucht werden.

Inhaber eines Behindertenpasses erhalten nurmehr eine digitale Gratis-Vignette ausgestellt (keine Klebevignette möglich).

Zulassungsbesitzer für ein Kfz mit Elektro- und Wasserstoffantrieb (keine motorbezogene Versicherungssteuer) und Behindertenpass müssen sich für die Freischaltung der Gratis-Vignette direkt an die Asfinag wenden.

Beachten Sie, dass die Begünstigungen nur für EIN Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden können.