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Hier werden von uns Informationen bereitgestellt, die Sie interessieren könnten.

Die Themen werden von uns laufend erweitert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen können wir keine Gewähr geben.

Wenn Sie Fragen von allgemeinem Interesse haben und hier nicht fündig werden, können Sie diese an uns weiterleiten …

Winterreifenpflicht

Motorbezogene Steuer (3/2014)

Motorbezogene Steuer – Neuerungen 2020

Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)

Kfz Überprüfung

Kfz Zulassung Kosten (Stand 1/2020)

Nachweis einer Behinderung

Vorsorgevollmacht

Familienbonus Plus (Stand 1/2020)

 

Winterreifenpflicht

In Österreich besteht bei winterlichen Fahrverhältnissen eine Winterreifenpflicht, die von der jeweils vorherrschenden Wetterverhältnissen abhängig ist.
Die Winterreifenpflicht gilt vom 1. November bis zum 15. April.

Als winterliche Verhältnisse zählen während dieser Zeit vor allem:
         √  schneebedeckte Fahrbahn
         √  Eisschichten, auch Frost
         √  Schneematsch

Zulässige Winterreifen müssen sowohl über eine M+S-Markierung als auch über eine Profiltiefe von mindestens 4 mm verfügen.

Auch für Ganzjahresreifen gelten dieselben Voraussetzungen. Genügen die Reifen den gesetzlichen Anforderungen, darf das Fahrzeug auch bei winterlichen Straßenverhältnissen gefahren werden. Das höchste Maß an Fahrsicherheit haben Sie jedoch nur mit Winterreifen.

Einige winterliche Situationen können es erfordern, die Reifen mit Schneeketten auszurüsten. Dazu zählen zum Beispiel steile Anstiege oder tiefer Schnee. Schneeketten dürfen allerdings nicht generell als Ersatz für Winterreifen gesehen werden. Schneeketten dürfen nur bei geschlossener Schneedecke verwendet werden.  In diesen Fällen sind sogar Sommerreifen zulässig, sofern mindestens zwei Antriebsräder mit Schneeketten versehen sind.

Motorbezogene Steuer (3/2014) Berechnungsgrundlagen

[Achtung: Die Berechnung wird 2020 für Neufahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen werden, neu geregelt.]

Geltungsbereich

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die in Österreich zum Verkehr zugelassen sind und für die eine Kfz Haftpflichtversicherung abgeschlossen istmuss die Motorbezogene Versicherungssteuer (MoVSt) entrichtet werden.
Diese wird von den Versicherungsunternehmen eingehoben.

Die MoVSt besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und der Zahlweise der Versicherungsprämie (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) abhängt.

Bemessungsgrundlage

bei Krafträdern der in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Hubraum 

bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und allen übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene, um 24 Kilowatt verringerte Leistung des Verbrennungsmotors (Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden).

bei Hybridfahrzeugen wird nur die Leistung des Verbrennungsmotors für die Berechnung der MoVSt herangezogen.

Sind mehrere Fahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, das die höchste Steuerlast hat. 

Befreiungen von der MoVSt

Kraftfahrzeuge mit einem Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen.

Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge, die vor allem im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. Darunter fallen jedoch nur Kfz, die der Personenbeförderung dienen – Leihwagen sind nicht von der Steuer befreit.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben werden.

Mopeds und andere Krafträder, deren Hubraum nicht höher als 100 Kubikzentimeter ist.

Invalidenfahrzeuge, also Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm, mit einer Geschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) von nicht mehr als 30 km/h.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und auf Grund einer körperlichen Schädigung zur Fortbewegung verwendet werden müssen.

Berechnung der MoVSt bei jährlicher Zahlung

für Krafträder werden pro Kubikzentimeter Hubraum 0,30 Euro  verrechnet.

für PKW und Kombi sowie Wohnmobile und LKW bis 3,5t Gesamtgewicht wird ausgehend von der Motorleistung in Kilowatt (KW) die MoVSt wie folgt berechnet:

bis 24 kW: pro kW Leistung 0,00 Euro
24-90 kW: pro kW Leistung 7,44 Euro
90-110 kW: pro kW Leistung 7,92 Euro
über 110 kW: pro kW Leistung 9,00 Euro

Die MoVSt wird von der jeweiligen Versicherung gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben. Bei der Entrichtung der Haftpflichtprämie gibt es die Möglichkeit, diese anstatt einmal jährlich auch halbjährlich, vierteljährlich bzw. monatlich zu entrichten.
Bei unterjähriger Zahlungsweise erhöht sich die MoVSt um 6 Prozent (halbjährlich), 8 Prozent (vierteljährlich) oder um 10 Prozent (monatlich).
SH:  Die Zuschläge für unterjährige Zahlung sind erheblich und sollten vermieden werden.
          Eine Tabelle der MoVSt finden Sie hier.

Motorbezogene Steuer (2020)

Ab 1.1.2020 muss der Normverbrauch von neuen Pkw verpflichtend nach dem neuen Testverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) angegeben werden. Dieser beinhaltet mehr Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, es werden höhere Geschwindigkeiten gefahren und Sonderausstattungen berücksichtigt. In der neuen Testumgebung wird ein realitätsnäherer Normverbrauch ermittelt. Ab April 2020 scheint dieser Wert auch im Zulassungsschein auf.

Befreiungen von der MoVSt/neu

Kraftfahrzeuge mit einem Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen.

Omnibusse und andere Kraftfahrzeuge, die vor allem im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden. Darunter fallen jedoch nur Kfz, die der Personenbeförderung dienen – Leihwagen sind nicht von der Steuer befreit.

Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden.

Mopeds und andere Krafträder, deren Hubraum nicht höher als 100 Kubikzentimeter ist.

Invalidenfahrzeuge, also Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 Kilogramm, mit einer Geschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) von nicht mehr als 30 km/h.

Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und auf Grund einer körperlichen Schädigung zur Fortbewegung verwendet werden müssen.

Berechnung der MoVSt/neu

Für Fahrzeuge, die VOR dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ändert sich an der Motorbezogenen Versicherungssteuer i.d.F. aus 3/2014 nichts.

Für Fahrzeuge, für die der Kaufvertrag VOR dem 1.12.2019 abgeschlossen wurde und die VOR dem 1.6.2020 ausgeliefert werden, kann zwischen der neuen und der alten Berechnungsmethode gewählt werden.

Für Neufahrzeuge die AB 1. Oktober 2020 neu zugelassen werden, kommt es zu einer Änderung der Berechnungsmethode der Motorbezogenen Steuer (MoVSt/neu). Dann wird zusätzlich zur Motorleistung auch der CO2-Ausstoß herangezogen.

Berechnungsformel für mehrspurige Kfz:
(KW – 65) x 0,72 + (CO2 g/km – 115) x 0,72 = monatliche Belastung.

Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen.

Bei Wechselkennzeichen bemisst sich die MoVSt/neu nach dem Fahrzeug mit der höchsten Steuerlast

Für Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden, entfallen die unterjährigen Zuschläge.

SH:   Für die Berechnung der MoVSt/neu bietet der ÖAMTC ein einfaches Berechnungsmodul an.

Überprüfung von Kraftfahrzeugen gem. §57a KFG

Die periodische Überprüfung eines in Österreich zugelassenen Fahrzeuges ist im § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt, umgangssprachlich auch als „Pickerl“ bekannt.

Die § 57a-Begutachtung überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelastung des Fahrzeugs nach dem aktuellen Stand der Technik. Dies dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

Wann ist die Überprüfung vorzunehmen ?

Die Überprüfung nach § 57a ist grundsätzlich einmal jährlich gesetzlich vorgeschrieben, das Pickerl wird anschließend gut sichtbar auf die Windschutzscheibe geklebt.

3-2-1 Sonderregelung:
Für PKW mit Ausnahme von Taxis und Kranken- bzw. Rettungswägen sowie ab 1.3.2020 auch für einspurige Fahrzeuge gilt folgende Sonderregelung

die Erstbegutachtung erfolgt 3 Jahre nach der Erstzulassung
die nächste Begutachtung erfolgt 2 Jahre nach der ersten Begutachtung
die weiteren Begutachtungen erfolgen jeweils 1 Jahr nach der vorherigen Begutachtung

Toleranzfristen:
Allerdings hat der Gesetzgeber Toleranzfristen festgelegt, innerhalb derer es möglich ist, eine überfällige Pickerl-Überprüfung nachzuholen. Der Toleranzzeitraum für die Pickerl-Überprüfung beträgt 6 Monate. Er beginnt 1 Monat VOR und endet 4 Monate NACH Fälligkeit (Monat der Erstzulassung bzw. der letzten Überprüfung) und gilt für folgende Fahrzeugkategorien: PKW und Kombi, Motorräder, historische Fahrzeuge Anhänger bis 3,4t und Traktoren bis 40 km/h.

Seit 5/2018 besteht eine Sonderregelung für Busse, Taxis, Kranken- bzw. Rettungswägen, Transporter und alle LKW (auch KleinLKW), wonach bereits 3 Monate VOR Fälligkeit eine Überprüfung möglich, jedoch KEINE Überschreitung zulässig ist.

SH:  Weil diese Fristen nur in Österreich gelten, sind Fahrten ins Ausland mit abgelaufenen Pickerl zu vermeiden. Es drohen hohe Strafen !

SHWenn die Begutachtungsplakette über eine allfällige Toleranzfrist abgelaufen ist, drohen in Österreich Strafen bis zu 5.000 Euro.

Internationale Versicherungsbestätigung für Autoreisen

Ist unter der Bezeichnung Grüne Karte (IVK) bekannt und ist der Nachweis, dass eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.
Sie gilt für das jeweilige Fahrzeug unter Angabe der Fahrzeugdaten, der Daten des Zulassungsbesitzers, der Polizzennummer, des Gültigkeitszeitraumes sowie der umfassten Länder.

SH: achten Sie auf die Aktualität des Gültigkeitszeitraumes und ob Ihre Zielländer in der Länderliste angeführt sind.

Innerhalb Europas gilt grundsätzlich bereits das behördliche Kfz-Kennzeichen als Nachweis einer gültigen Pflichtversicherung. Trotzdem wird bei Kontrollen oft auch die IVK verlangt. dies gilt besonders in der Tschechischen Republik, Italien und Serbien (wurde erst mit 1.1.2020 abgeschafft).

Verpflichtend ist die IVK in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Weißrussland, Nordmazedonien, Montenegro, Moldawien und der Ukraine vorgeschrieben.
Kann bei der Einreise in diese Länder keine gültige IVK vorgelegt werden, muss eine (teure) Grenzversicherung abgeschlossen werden.

Für andere Länder, insbesondere Türkei, muss die sogenannte Große IVK ausgestellt werden. Diese ist kostenpflichtig und erweitert den örtlichen Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung auf diese Länder.

Für Versicherungsverträge, die von SH vermittelt wurden, organisieren wir die IVK gerne für Sie … bitte rechtzeitig anfordern !
Anderenfalls müssen Sie sich an das jeweilige Versicherungsunternehmen wenden.

Kosten der Kfz-Zulassung (Stand 1/2020)

Die Kfz-Zulassung ist eine behördliche Tätigkeit, die in der Durchführung auf die in Österreich zum Geschäftsbetrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung authorisierten privaten Versicherungsunternehmen ausgelagert ist.
Die Kosten, die für die verschiedenen Vorgänge, zu deren Durchführung die Kfz-Zulassungsstellen bevollmächtigt sind, hängen von der Art des Vorganges und den jeweiligen Umständen ab.
Diese Vorgänge und die dafür anfallenden Kosten sind österreichweit einheitlich geregelt und fallen in jeder Zulassungsstelle in gleicher Höhe an.

Grundkosten

Zulassungsgebühr:            119,80 Euro
Bearbeitungsleistung          49,70 Euro
Begutachtungsplakette        1,90 Euro
Gesamt                                     171,40 Euro

Zusatzkosten

Privatpersonen
für die Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) 1,10 EUR pro Zulassungsbesitzer 

Kennzeichentafeln
Pkw und Lkw:                         21,00 Euro
Motorrad:                                 12,00 Euro
Motorfahrrad:                           7,50 Euro
Anhänger:                                 10,50 Euro
Zugmaschine:                         10,50 Euro

Zulassungsschein Teil 1
Papier:                                   gebührenfrei
Scheckkartenformat:         23,30 Euro

Wunschkennkennzeichen
Beantragung:                       228,30 Euro
Verlängerung:                      214,00 Euro

Abmeldung, Adressänderung innerhalb des Zulassungsbezirkes, Namensänderung, Eintragung von akademischen Graden gebührenfrei

Behindertennachweis

Seit 1.Dezember 2019 ist bei der Anmeldung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich kein Nachweis der Körperbehinderung mehr vorzulegen, um eine Befreiung von der Mortorbezogenen Versicherungssteuer zu erreichen.
Allerdings muss der Zulassungsbesitzer oder dessen bevollmächtigter Vertreter auf den Umstand der Körperbehinderung ausdrücklich hinweisen und um Befreiung ansuchen. Geschieht dies nicht, erfolgt keine Steuerbefreiung bzw. erst ab dem Zeitpunkt, wo nachträglich ein Ansuchen gestellt wird.
Die Kfz-Zulassungsstellen haben auf die entsprechenden Datenbanken des Sozialministeriums und der Asfinag Zugriff und können den Anspruch auf Steuerbefeiung abfragen.

Wurde die Steuerbefreiung auf Grundlage eines Parkausweises zuerkannt, besteht kein Anspruch auf die Gratis-Vignette. Sollte für den Zulassungsbesitzer in Folge ein Behindertenpass ausgestellt werden (= Anspruch auf die Gratis-Vignette), muss eine Zulassungsstelle aufgesucht werden.

Inhaber eines Behindertenpasses erhalten nurmehr eine digitale Gratis-Vignette ausgestellt (keine Klebevignette möglich).

Zulassungsbesitzer für ein Kfz mit Elektro- und Wasserstoffantrieb (keine motorbezogene Versicherungssteuer) und Behindertenpass müssen sich für die Freischaltung der Gratis-Vignette direkt an die Asfinag wenden.

Beachten Sie, dass die Begünstigungen nur für EIN Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden können.

Vorsorgevollmacht

Neben testamentarischen Verfügungen zur Regelung des Nachlasses gewinnt immer häufiger ein Thema Bedeutung, das immer mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt: Die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, wer für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit für die darin vorgesehenen Angelegenheiten bevollmächtigt werden soll.

Die Vorsorgevollmacht wird im Zeitpunkt der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet und soll erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die betreffende Person nicht mehr entscheidungsfähig ist (zum Beispiel wegen fortgeschrittener Demenz, Koma), wirksam werden. Damit hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert.

In der Regel wird jemand eine Person bevollmächtigen, zu der er/sie ein Vertrauensverhältnis hat. Das können nahe Angehörige (z.B. Kinder), Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen sein. Unzulässig ist die Bevollmächtigungen von Personen, die selbst ihre Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen können oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der die Person betreut wird (etwa ein/e Pfleger/in in einem Heim).

Die Vollmacht bestimmt neben der bevollmächtigten Person auch den Wirkungsbereich für die sie wirken soll. Diese können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss schriftlich und persönlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen bei einem Erwachsenenschutzverein aufgesetzt werden. Die Vorsorgevollmacht wird in einem zentralen Register, im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV), eingetragen und verwaltet. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

SH:  für eine rechtlich abgesicherte Errichtung der Vorsorgevollmacht empfehlen wir Ihnen unseren Partner-Notar. Kontaktieren Sie uns !

Familienbonus Plus (FB+)  

Der Familienbonus (FB+) ist am 1.Jänner 2019 in Kraft getreten und hat den vorherigen Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt.

Der FB+ ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der ausdrücklich mit dem  Formular E30 beantragt werden muss und entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung (mit dem Vorteil, dass eine allfällige Negativsteuer Berücksichtigung findet) geltend zu machen ist.
Unabhängig vom FB+ bleiben Alleinverdiener,- Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag unverändert erhalten.

Voraussetzungen für den Erhalt des FB+
           für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen und
          das Kind hat ständigen Aufenthalt in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz (wenn außerhalb Österreichs
            erfolgt eine Indexierung)

Höhe des FB+
bis
zum 18. Geburtstag:
        •   € 1.500,00  für jedes Kind pro Jahr bzw
        •   €     125,00  für jedes Kind pro Monat

ab dem 18. Geburtstag:
         •   €   500,16  für jedes Kind pro Jahr bzw
         •   €      41,68  für jedes Kind pro Monat

Aufteilung
Grundsätzlich besteht zwischen den Eltern Wahlfreiheit betreffend den Bezug und der Aufteilung des FB+. Die Wahlfreiheit bietet auch die Möglichkeit, den Steuervorteil optimal zu nutzen. Ebenso kann der Bezug und die Aufteilung für jedes Kind gesondert vereinbart werden (z. B.: 100% für 1 Kind und 50:50 für das andere Kind). Die Wahlfreiheit gilt auch für getrennt lebende Eltern.

Steuerliche Auswirkungen
Der FB+ wird sich als erster Absetzbetrag berücksichtigt und reduziert die Einkommens-/Lohnsteuer. Weitere Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag) können zu einer Negativsteuer führen, die jedoch nur über die Arbeitnehmerveranlagung im nachhinein refundiert wird.

Unter der Annahme, dass keine Pendlerpauschale, kein Freibetragsbescheid und kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wird und das Kind/die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sehen die Bestimmungen folgendes vor:
         •   bis zu einem Bruttolohn von 1.099 EUR monatlich kann man keinen Familienbonus erhalten.
         •   beträgt das Gehalt mindestens 1.394 EUR, wird der halbe FB+ von 62,50 EUR für EIN Kind berücksichtigt.
         •   ab 1.873 EUR monatlich wirkt sich der FB+ zur Gänze mit 125,00 EUR Steuerersparnis für EIN Kind aus.
         •   bei 2 Kindern erhält man den vollen FB+ ab einem Bruttomonatsgehalt von 2.332 EUR, bei 3 Kindern ab 2.768 EUR und bei
              4 Kindern ab 3.200 EUR.

Achtung: wirkt sich der Familienbonus nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung aus, sind zusätzlich bis zu 400 EUR (33 EUR monatlich) Negativsteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung möglich.

Kindermehrbetrag:
Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher mit niedrigem Einkommen gibt es seit 1.Jänner 2019 den Kindermehrbetrag
Alle Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher, die keine oder eine sehr geringe Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten ab 1. Jänner 2019 anstelle dem Familienbonus Plus für jedes Kind eine steuerliche Entlastung von 250 Euro pro Jahr.
Voraussetzungen für den Erhalt des Kindermehrbetrages:
         •   es besteht ein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
         •   für das Kind wird mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag bezogen, und
         •   die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro ausmacht.